Kennzeichnungspflicht für Werbung auch auf Instagram
Influenzer und Youtuber, die im geschäftlichen Verkehr auf Ihren Accounts oder Kanälen Bilder von sich im Internet präsentieren, dabei Waren und Dienstleistungen vorstellen und diese Bilder zu den Accounts der jeweiligen Hersteller oder Anbieter verlinken, sind verpflichtet diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen.
Allein die kostenfreie Überlassung entsprechender Warenmuster oder die Einladung zur kostenlosen Inanspruchnahme entsprechender Dienstleistungen hat das Gericht als Gegenleistung des Herstellers oder Anbieters gewürdigt und die Einordnung solcher Beiträge als „redaktionell“ damit abgelehnt.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 6 W 68/19