Frei zugänglich ist kein Freibrief II
Das Vorhalten eines Computerprogramms zum Abruf auf einem Downloadportal stellt eine öffentliche Wiedergabe in Form des öffentlich Zugänglichmachens dar, wenn sich das Programm dabei auf einem eigenen Rechner des Betreibers befindet, so dass dieser die Kontrolle über die Bereithaltung des Programms ausübt. Das gilt auch, wenn das Computerprogramm zuvor auf einer anderen Internetseite vom Inhaber der Urheberrechte frei zugänglich eingestellt worden war.
Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.03.2019 – I ZR 132/17