Teilidentisch doch nicht Ähnlich

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in einer Entscheidung Ende 2017 festgestellt, dass zwischen den Zeichen „RAP“ und „RAP SHOT“ trotz identischer, geschützter Waren- und Dienstleistungsklassen keine Verwechslungsgefahr besteht.

Die ältere Bestandsmarke war hier das Zeichen „RAP“. Trotz Teilidentität kam das Gericht zu der Auffassung, dass die Zeichen sich hinreichend unterscheiden, denn der zusätzliche Bestandteil „SHOT“ verändere die Wortlänge, führe zu einer anderen Silbenzahl, einer unterschiedlichen Vokalfolge und einem anderen Sprach- und Betonungsrhythmus. Durch die beiden Kennzeichenteile entstehe ein neuer, zusammengehöriger Begriff. Auch der eigene begriffliche Inhalt des Kennzeichenteils „SHOT“ erhöhe den markenrechtlichen Abstand zwischen den Zeichen. Die Entscheidung belegt, dass nicht jede Einbindung einer älteren, auch durchaus nicht kennzeichenschwachen Marke in ein neues Kennzeichen automatisch zu einer rechtlich relevanten Verwechslungsgefahr führt und damit unzulässig ist.

(BPatG, E. vom 30. November 2017 – 25 W (pat) 1/16)



©Rechtsanwalt Regenhardt